2.1 Die gemeinnützige Körperschaft als Gegenstand der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer der Körperschaften. Vereine sind Körperschaften und deshalb nach § 1 KStG grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Gegenstand der Besteuerung ist der gesamte Verein mit allen funktionalen Untergliederungen/Abteilungen. Die Aufteilung einer Körperschaft (Verein) in mehrere selbständige Körperschaften (Vereine) zur mehrfachen Inanspruchnahme der Besteuerungsgrenze von 35.000 ¤ (§ 64 Abs. 3 AO) gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) und wird steuerlich nicht anerkannt (§ 64 Abs. 4 AO). Werden mit der Aufteilung jedoch andere, insbesondere organisatorische, sportliche oder wirtschaftliche Zwecke verfolgt, kann die Gemeinnützigkeit nicht entzogen werden.
Der gemeinnützige Verein ist persönlich, also insgesamt, steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Unterhält er einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist er mit dem in diesem erzielten Gewinn steuerpflichtig.
2.2 Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Körperschaft
Die Auflistung gemeinnütziger Zwecke im § 52 Abs. 2 AO wurde erweitert. Trotz der umfangreichen Erweiterung des Kataloges ist dieser nicht abschließend. Ein Zusatz ermöglicht eine Anpassung der anerkannten gemeinnützigen Zwecke an gesellschaftliche Veränderungen.
Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
Die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigten Mittel beschaffen sich die Vereine durch
– die Erhebung von Beiträgen,
– die Beschaffung von Spenden und Zuschüssen,
– die Nutzung von Vermögenswerten, z.B. die Verpachtung der Vereinsgaststätte,
– die Erhebung von Eintrittsgeldern zu sportlichen Veranstaltungen und andere – wirtschaftliche Betätigung vielfältiger Art, z.B. die Veranstaltung von Festen.
Die steuerlich bedeutsamen Tätigkeiten und ihre ertragsteuerliche Einordnung zeigt die folgende Darstellung. Das Muster einer nach Tätigkeitsbereichen gegliederten Überschussermittlung findet sich in Anlage 17.5.
2.2.1 Steuerfreier Bereich
a) Ideeller Bereich
Dieser Bereich umfasst den allgemeinen Vereinsbetrieb, also das Eigenleben des Vereins, mit dem der Verein unmittelbar, ausschließlich und selbstlos seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenstellung nachkommt, nämlich den Sport dadurch zu fördern, dass er Möglichkeiten zu sportlichen Übungen anbietet und dergleichen.
Dem ideellen Bereich sind die Einnahmen zuzuordnen, die sich nicht auf eine gesonderte Gegenleistung beziehen, also
– Mitgliedsbeiträge
– Geld- und Sachspenden
– Aufnahmegebühren, Umlagen
– echte Zuschüsse, insbesondere von Bund, Ländern, Gemeinden, öffentlichen Körperschaften, Sportverbänden, Lotto- Toto
– Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse
Hinweis: Diese steuerfreien Einnahmen dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
b) Vermögensverwaltung
Dem Verein ist es ausdrücklich erlaubt, sich aktiv wirtschaftlich zu betätigen (§ 64 AO). Er unterhält in diesem Fall einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), mit dem er dann allerdings grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Solange sich der Verein jedoch ohne selbst aktiv werbend tätig zu werden darauf beschränkt, aus der Verwaltung seines Vermögens passiv Einkünfte zu erzielen, ist kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben, sondern steuerfreie Vermögensverwaltung.
Einkünfte aus steuerfreier Vermögensverwaltung sind insbesondere:
– Zinsen aus Bank-und Sparguthaben sowie laufende Erträge aus Wertpapieren (beachte Befreiungsmöglichkeit auch von der Zinsabschlagsteuer).
– Erträge aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, falls der Verein nicht tatsächlich in erheblichem Maß Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nimmt und sich somit mittelbar selbst werbend betätigt.
– Erträge aus Vermietung auf längere Dauer (mindestens 3 Monate) von Vereinseinrichtungen, z.B. Sportstätten oder anderen Vermögensgegenständen.
– Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen, soweit diese nicht zuvor zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörten oder durch den häufigen oder mengenmäßig umfangreichen Verkauf ein gewerblicher Handel entsteht. Zu beachten ist insbesondere die Drei- Objektgrenze in fünf Jahren für den gewerblichen Grundstückshandel.
– Erträge aus Vermietung oder Verpachtung von Grundbesitz und anderen Vermögensgegenständen, z.B. einer Vereinsgaststätte oder des vom Verein bisher in Eigenregie durchgeführten Getränke- und Speisenverkaufes nach Betriebsaufgabe.
– Erträge aus der Verpachtung von Werberechten (z.B. Bandenwerbung, Anzeigenwerbung, Lautsprecherwerbung). Ausnahme: Trikotwerbung, Werbung auf Sportgeräten sind stets steuerpflichtige werbliche Betätigung (Anlage Nr. 18.5).
– Sponsoring-Einnahmen, wenn der gemeinnützige Verein nur die Nutzung seines Namens in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken auf seine Leistungen an dem Verein hinweist.
(bei Rahmenverträgen können sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung von verschiedenen, nicht begünstigten Sponsoringleistungen, ergeben; insgesamt kann dies – wegen fehlender Abgrenzungskriterien – zu einer Zuordnung der Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen)
Verpachtung als steuerfreie Vermögensverwaltung
Bei der Verpachtung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
und Werberechten sei auf Folgendes hingewiesen:
– Die Verpachtung kann auch an Vereinsmitglieder oder einzelne Vorstandsmitglieder erfolgen (Einzelpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts). Es ist aber darauf zu achten, dass keine Personalunion zwischen Vereinsvorstand und Geschäftsführung des Werbepächters besteht.
– Der Pächter muss die unternehmerische Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben; er muss also nach Außen hin erkennbar als Unternehmer auftreten.
– Dem Pächter muss ein angemessener Gewinn verbleiben (mindestens 10 %), da die Finanzverwaltung sonst annehmen wird, dass ein steuerlich nicht anzuerkennender Gefälligkeitsvertrag vorliegt (§ 42 AO).
– Bei der Durchführung der Werbegeschäfte darf der Verein als Verpächter des Werberechts nicht aktiv mitwirken. Das schließt jedoch nicht aus, dass er auf die Gestaltung der Werbetexte, der Wahl des Untergrundmaterials, der farblichen Gestaltung sowie bei der Art der Befestigung Einfluss nehmen kann.
– Überlässt der Verein Unternehmern Werbeflächen auf der Sportkleidung (z.B. Trikots, Sportschuhen) oder auf Sportgeräten gegen Bezahlung, sieht die Finanzverwaltung darin in jedem Fall eine aktive Mitwirkung des Vereins am Werbegeschäft mit der Folge, dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins anzunehmen ist.
Verpachtung an eigene GbR
Verpachtet der Verein an eine eigene GbR, z.B. den Betrieb des Vereinsfestes an eine Festgemeinschaft mit einem anderen Verein, geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass dem Verein die Umsätze und Gewinne anteilig als Bestandteil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen sind. Soll die Steuerpflicht vermieden werden, ist eine Verpachtung an eine eigene GbR also ungünstig. Ggf. kann zudem eine Betriebssaufspaltung vorliegen.
Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung ist die Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (z.B. Immobilie) an eine Gesellschaft, sofern der Verpächter (der Verein) die Gesellschaft beherrscht. Erfolgt die Vermietung und Verpachtung im Wege der Betriebsaufspaltung, ist stets ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben.
Der Übergang vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Vermögensverwaltung macht grundsätzlich eine Abschluss- bzw. Eröffnungsbilanz nötig (§ 13 KStG).
Nach BMF vom 01.02.2002 BStBl I S. 221 löst der Übergang aber keine Aufdeckung von stillen Reserven aus. Der Übergang erfolgt zu Buchwerten.
2.2.2 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Diesem Bereich sind alle Betätigungen zuzuordnen, mit denen der Verein an seine Mitglieder oder auch an die Öffentlichkeit herantritt, um Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Mit diesen nach Außen gerichteten und auf Einnahmeerzielung abgestellten Aktivitäten begründet der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (WiGB) im Sinne von § 14 AO. Die wirtschaftlichen Betätigungen sind dem Verein ausdrücklich erlaubt (§ 64 AO).
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist entweder steuerpflichtig oder ein Zweckbetrieb im Sinne von §§ 65 bis 68 AO. Im Zweckbetrieb bleibt die Steuervergünstigung (Steuerfreiheit) erhalten.
Wir unterscheiden bei gemeinnützigen Körperschaften, anders als bei gewerblichen, also zwei Arten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs: Steuerfreie Zweckbetriebe und den einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
2.2.3 Steuerfreie Zweckbetriebe
Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn
a) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.
b) die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können.
c) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (im Vergleich) zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerbtritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Soweit die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes vorliegen, sind Erträge hieraus stets ertragsteuerfrei. Dies trifft uneingeschränkt zu für
– Kulturelle Veranstaltungen (wie z.B. Konzerte, Theater), wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck ist.
– Jährlich höchstens zwei genehmigte Lotterien oder Ausspielungen zu steuerbegünstigten Zwecken.
– Vermietung auf kurze Dauer (z.B. die stundenweise Vermietung von Sportanlagen einschließlich der Betriebsvorrichtungen) an Vereinsmitglieder oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke. Die kurzfristige Vermietung an Nichtmitglieder ist dagegen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
– Herausgabe von Druckerzeugnissen (Vereinszeitschriften, Festschriften) ohne Anzeigenteil.
– Verkauf von Vereinsabzeichen, nicht jedoch von Fanartikeln an Mitglieder.
– Pflege des traditionellen Brauchtums (einschließlich Karneval/Fastnacht/ Fasching wenn dies Satzungszweck ist).
– Verkauf von Wirtschaftsgütern aus einem Zweckbetrieb.
Die Zweckbetriebseigenschaft von sportlichen Veranstaltungen ist an bestimmteVoraussetzungen geknüpft. Deshalb ist ihre steuerliche Behandlung in § 67a AO besonders geregelt und nachstehend detailliert erläutert.